Leistungen der C Clearing GmbH
Die dritte Änderungsverordnung zur deutschen Verpackungsverordnung vom
27. Mai 2005 sieht für den Verbraucher die Möglichkeit vor,
pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen gleicher Art überall dort
zurückgeben zu können, wo diese verkauft werden. Für den Verbraucher
bietet das Verfahren des nationalen Clearing den entscheidenden
Vorteil, dass er seine Einweggetränkeverpackungen ab Mai 2006 an jeder
beliebigen Verkaufsstelle zurückgeben kann. So kann z.B. eine leere
bepfandete Bierdose, die in einem Kiosk in Berlin gekauft wurde, dann
auch in einem Großmarkt in München zurückgegeben werden, sofern der
Großmarkt auch bepfandete Dosen verkauft.
C Clearing bietet für die in der Verpackungsverordnung definierten
Vorgaben die notwendige Clearing Leistung an den Groß- und
Einzelhandel, Getränkehersteller bzw. –abfüller und Importeure an.
Für die Inverkehrbringer von Einweggebinden bietet das Leistungsangebot der C Clearing erhebliche Vorteile:
-
Vom Markt verschwundene Getränke bzw.
Getränkeverpackungen können wieder eingeführt und auch außerhalb der
heute bestehenden „Insellösungen“ verkauft werden.
-
Bestehende Insellösungen können ohne Auslistungen
und Regalräumungen von C Clearing in das nationale Clearing übernommen
werden
Für den Handel ist eine getrennte Sammlung des bepfandeten
Einweg-Leerguts nicht mehr erforderlich. Die bestehenden
Entsorgungswege können weiter beauftragt werden. Die Zählung und
Zerstörung gehört dabei auch zukünftig zum Entsorgungsumfang. Um am
Clearing teilzunehmen, werden die Zählergebnisse an C Clearing
gemeldet. Groß- und Einzelhandel können dazu die bei Ihnen eingesetzten
Rücknahmeautomaten direkt an den Einwahlserver der C Clearing
anschließen und/oder die von Ihren Entsorgungspartnern in Zählzentren
ermittelten Zählergebnisse direkt an den C Clearing Server
melden. C Clearing berechnet auf Grundlage der übermittelten
Daten die finanziellen Forderungen und gleicht diese für seine Kunden
aus.
C Clearing berücksichtigt die von der DPG Deutschen Pfandsystem GmbH entwickelten Vorgaben in Hinblick auf die Verwendung
- eines Einheitlichen Sicherheitskennzeichen zur Identifizierung der pfandpflichtigen Einweggebinde
- eines eindeutigen Produktcodes (EAN Code) unter Nutzung eines für
alle Beteiligten gemeinsamen Stammdatenpools zur eindeutigen Zuordnung
der pfandpflichtigen Einweggebinde zum Inverkehrbringer